Das LEUNA-CHEMIE-STADION

Benutzerordnung

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Das LEUNA-CHEMIE-STADION wird durch die Stadion Halle Betriebs GmbH betrieben und dient der Durchführung von Sport- und sonstigen Veranstaltungen. Er steht schwerpunktmäßig für den Fußballsport zur Verfügung. Hierzu ist das Stadion derzeit langfristig zu festen Zeiten an den Halleschen FC für Spiel- und Trainingsbetrieb vermietet. Diesem werden grundsätzlich Prioritäten gegenüber sonstigen Nutzungen eingeräumt.
  2. Mindestens 20% der Nutzungszeit des Stadions werden verbindlich für anderweitige Nutzungen durch Profi- oder Amateursportnutzer und Kinder- und Jugendmannschaften vorgehalten. Die Zeiten werden im Wesentlichen in der Zeit von 8:00 bis 14:00 Uhr zur Verfügung gestellt.
  3. Das Stadion soll vorrangig an Kinder- und Jugendmannschaften überlassen werden. Diese erhalten in Abhängigkeit der Nutzung vergünstigte Konditionen.
  4. Einrichtungen, Teilbereiche des Stadions oder das Stadion in seiner Gesamtheit (im Folgenden als Stadion bezeichnet) werden nach Maßgabe der Benutzungsordnung in widerruflicher Weise zur Benutzung überlassen. Eine Weiter- und Untervermietung ist, sofern nicht abweichend einzelvertraglich vereinbart, nicht statthaft.
  5. Art und Inhalt der Veranstaltung sind vorab mit der Stadion Halle Betriebs GmbH abzuklären. Diese behält sich vor, Veranstaltungen welche nicht dem eigentlichen Stadionzweck dienen zu verbieten bzw. zu widerrufen (Leichtathletik, Zeltlager, Konzerte etc.).

 

§ 2 Überlassung des Stadions

  1. Die Stadion Halle Betriebs GmbH überlässt das Stadion und die dazugehörenden Anlagen im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten jedem Dritten, wenn die vorhergesehene Nutzung dem Charakter und der Zweckbestimmung des Stadions nicht zuwiderläuft. Dies gilt nicht für Tage, welche im Vorfeld bereits fest vertraglich vereinbart und daher nicht verfügbar sind. Ein Rechtsanspruch auf Benutzung des Stadions besteht nicht.
  2. Zur Schonung des Rasenspielfeldes und zur Vermeidung einer Überbeanspruchung wird grundsätzlich dem höchstklassig spielenden Fußballverein, der an der Nutzung des Stadions interessiert ist, der Vorrang eingeräumt. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung des Stadions besteht nur im Rahmen einzelvertraglicher Vereinbarungen. Anträge auf Überlassung des Stadions als Ganzes sind bei der Stadion Halle Betriebs GmbH mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich zu stellen. Bei der Anmietung von Teilen des Stadions kann im Einzelfall eine kürzere Frist vereinbart werden.
  3. Die Nutzung des Stadions oder von Teilen des Stadions darf erst erfolgen, wenn eine vertragliche Vereinbarung (Mietvertrag) über die Nutzung getroffen wurde.
  4. Die Nutzung der Rasenfläche kann aufgrund schlechter Witterungs- und Bodenverhältnisse geändert oder untersagt werden. Die Entscheidung, ob eine Veranstaltung stattfinden kann, trifft grundsätzlich die Stadion Halle Betriebs GmbH. Ein Ersatzanspruch besteht in Fällen, in denen die Nutzung aufgrund von Witterungs- oder Bodenverhältnissen nicht stattfinden kann, nicht.
  5. Sämtliche erforderlichen Anmeldungen und Genehmigungen für die Veranstaltung des Nutzers sind von diesem zu beschaffen. Weiterhin müssen folgende Leistungen durch den Veranstalter eigenständig organisiert und umgesetzt werden:
  • Umsetzung Sicherheitskonzept
  • Umsetzung Hausordnung
  • Sanitätsdienst / Notarzt
  • Feuerwehr
  • Brandschutzhelfer
  • Polizei
  • Security
  • eigene Veranstaltungsleitung
  • eigenes Veranstaltungspersonal
  • Ticketing
  • Catering
  • Vermarktung
  • Gema / GEZ etc.
  • Umsetzung Verkehrskonzept
  • Sondergenehmigungen etc.
  • Sicherheitstechnische Anpassungen im Stadion
  • Etwaige Sonderleistungen zur Veranstaltung
  • HAVAG
  • Gebühren und sonstige Kosten für eigene Veranstaltung

Der Veranstalter hat für sämtliche Bereiche entsprechend geschultes und eingewiesenes Personal einzusetzen. Die Nutzung der technischen Anlagen ist Sache der Stadion Halle Betriebs GmbH. In Abstimmung mit der Stadion Halle Betriebs GmbH kann der Veranstalter hierfür auch eigenes Personal einsetzen.

 

§ 3 sonstige Bedingungen

  1. Die Bedingungen dieser Benutzersordnung werden, soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, Bestandteil des Mietvertrages. Die Benutzerordnung gilt durch Versand an den Mieter zusammen mit der Mietbestätigung als vereinbart.
  2. Das Stadion oder seine Teile gelten von der Stadion Halle Betriebs GmbH als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter nicht unverzüglich etwaige Mängel geltend macht. Der Nutzer ist deshalb verpflichtet, das Stadion bzw. die gemieteten Teile des Stadions für die jeweils vereinbarte Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffung für den gewollten Zweck zu überprüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen nicht benutzt werden.
  3. Auf Drucksachen, die auf Veranstaltungen im Stadion hinweisen, ist der jeweilige Veranstalter anzugeben und die Bezeichnung LEUNA-CHEMIE-STADION zu verwenden. Eintrittskarten für eigene Veranstaltungen besorgt der Veranstalter auf eigene Kosten. Er bestimmt die Höhe der Eintrittspreise und verkauft die Eintrittskarten. Es dürfen nicht mehr Eintrittskarten verkauft werden, als für die Veranstaltung jeweils Sitz- und Stehplätze vorhanden sind. Der Veranstalter stellt sämtliches Personal, welches für die Durchführung seiner Veranstaltung erforderlich ist.

 

§ 4 Haftung

  1. Die Stadion Halle Betriebs GmbH haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung eingebrachter Sachen oder für Personenschäden, die während der Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Stadions (einschließlich der Außenanagen, Zufahrten, Parkplätze und Fußwege) entstehen, es sei denn, dass derartige Schäden von der Stadion Halle Betriebs GmbH vorsätzlich, grob fahrlässig oder unter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurden.
  2. Für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Schäden und Verluste an Einrichtungen, Flächen, Zugangswegen und Geräten des Stadions haftet der Verursacher. Daneben haftet bei Sportveranstaltungen und beim Übungsbetrieb der Verein gesamtschuldnerisch neben demjenigen, dem das Stadion überlassen wurde.
  3. Wird die Stadion Halle Betriebs GmbH wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, ist derjenige, dem das Stadion überlassen wurde, verpflichtet, die Stadion Halle Betriebs GmbH von gegen sie geltend gemachten Ansprüchen einschließlich aller Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizustellen, soweit der Schaden nicht durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder die Verletzung einer wesentliche Vertragspflicht durch die Stadion Halle Betriebs GmbH verursacht wurde.
  4. Die Stadion Halle Betriebs GmbH ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Haftpflichtigen zu beheben. Die Stadion Halle Betriebs GmbH kann den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und einer entsprechende Sicherheitsleistung von dem Nutzer verlangen.

 

§ 5 Werbung

  1. Im LEUNA-CHEMIE-STADION ist jegliche, nicht durch die Stadion Halle Betriebs GmbH genehmigte Werbung untersagt. Hinweise auf den Veranstalter einer Veranstaltung im üblichen Maß sind hiervon ausgenommen.
  2. Das Aufstellen von Verkaufskiosken, Verkaufswagen und dergleichen bedarf der Erlaubnis durch die Stadion Halle Betriebs GmbH, die in der Regel nicht erteilt werden kann. Die gastronomischen Dienstleistungen im Stadion werden ausschließlich durch einen von der Stadion Halle Betriebs GmbH vertraglich gebundenen Caterer erbracht, eine Selbstversorgung oder eine Versorgung durch Dritte mit gastronomischen Dienstleistungen jedweder Art ist nicht zulässig.

 

§ 6 Benutzungsentgelt

  1. Für die Nutzung des LEUNA-CHEMIE-STADION ist ein Benutzungsentgelt zu entrichten. Die Preise für die Benutzung des Stadions bzw. seiner Teile richten sich nach der als Anlage 1 beigefügten Allgemeinen Preisliste. Die hierin aufgeführten Entgelte stellen den zu erwartenden Mindestaufwand dar und sind nach Art und Umfang der tatsächlichen Absprachen und Nutzung entsprechend anzupassen (siehe Beispielhaft Anlage 2).
  2. Nur für Kinder- und Jugendmannschaften gelten vergünstigte Konditionen.
  3. Eine Anmietung des Hauptplatzes im Stadion, zu anderen Veranstaltungen als zu angemeldeten öffentlichen Spieltagen, ist im Vorfeld abzuklären. Die Stadion Halle Betriebs GmbH behält sich hierbei vor, entsprechend des Zustandes des Hauptplatzes, diesen nicht bzw. nur eingeschränkt zur Verfügung zu stellen.
  4. Die Benutzungsentgelte sind, sofern keine anderen Fristen im Mietvertrag vereinbart wurden, spätestens 2 Wochen nach Zahlungsaufforderung an die Stadion Halle Betriebs GmbH zu überweisen.

 

§ 7 Mietvertrag

  1. Der Mietvertrag wird grundsätzlich schriftlich abgeschlossen. Der Mieter ist der Veranstalter bzw. Antragsteller.
  2. Das LEUNA-CHEMIE-STADION darf nur zu dem im Mietvertrag genehmigten Zweck benutzt werden.
  3. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 8 Rücktritt vom Vertrag

  1. Der Vermieter  ist berechtigt, die Vermietung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

a)    das vereinbarte Entgelt nicht fristgerecht entrichtet wird,

b)    eine geforderte Vorlage eines entsprechenden Versicherungsnachweises nicht erfolgt,

c)    eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist,

d)    die Benutzung durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen nicht oder nicht zu dem vorhergesehenen Zeitpunkt möglich ist,

e)    den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zuwidergehandelt wird,

f)     besonders ergangene Anordnungen nicht beachtet werden (Bsp: Verkehrskonzept),

g)    nachträgliche Kenntnisse eintreten, bei deren Kenntnis kein Vertrag geschlossen worden wäre,

h)    das Stadion aus zwingenden Gründen anderweitig benötigt wird,

i)      die Sportanlage nicht für den genehmigten Zweck genutzt wird,

j)      andere nicht vorhersehbare Gründe eine Benutzung nicht zulassen,

Macht der Vermieter vom dem Rücktrittsrecht Gebrauch, stehen dem Mieter keine Schadensersatzansprüche zu.

  1. Der Vermieter ist berechtigt, eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Miete und Nebenkosten vom Veranstalter zu verlangen. Diese Sicherheitsleistung muss bis spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn bei der Stadion Halle Betriebs GmbH eingegangen sein, soweit einzelvertraglich keine anderen Fristen vereinbart worden.

 

§ 9 Inkrafttreten der Ordnung

 

Diese Ordnung tritt mit Wirkung zum 30.05.2017 in Kraft.

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